AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen Thomas Henry GmbH („AEB“)
Unsere Bestellung als THOMAS HENRY („Auftraggeber“) erfolgt unter der ausschließlichen Geltung unserer nachfolgend abgedruckten AEB (siehe auch https://www.thomas-henry.de/aeb/) („AEB“).
§1 Geltung; Form
(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen.
(3) Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§2 Angebot, Annahme
Der Vertrag kommt durch eine Bestellung oder Bestelländerung von Auftraggeber und eine entsprechende Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Die Auftragsbestätigung gilt als erteilt, wenn der Lieferant mit der Ausführung der Lieferungen oder Leistungen gemäß Bestellung/ Bestelländerung beginnt. Der Verkäufer/Lieferant (im folgenden „Verkäufer“) ist verpflichtet, diese Bestellung von Thomas Henry innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von 48 Stunden anzunehmen. Der Auftraggeber ist überdies berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten eine Auftragsbestätigung erhält.
§3 Preise, Zahlung
(1) Vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung im Vertrag, sind alle Preise für Lieferungen und Leistungen Festpreise und unterliegen keiner Preisanpassung gleich aus welchem Grund. Der Preis versteht sich für Lieferung von Waren frei Haus oder bestimmte Rampe, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung und Versicherung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung netto, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und unverzüglich zu erstellenden Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift sowie ggf. USt anzugeben. Bei Rechnungsstellung ist ein Lieferschein vorzulegen. Dieser Lieferschein soll enthalten: Bestellnummer, Artikelnummer und/oder Artikelbezeichnung, Liefermenge, Lieferanschrift, Lieferdatum, Unterschrift des Leistungsempfängers, ggf. Seriennummer.
Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit.
§4 Aufrechnung, Zurückbehaltung; Abtretung
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu.
Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
Die Abtretung von Forderungen gegen THOMAS HENRY bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§5 Lieferung; Warenkennzeichnung, Versand, Teillieferungen und Höhere Gewalt
(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich und in Textform in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
(3) Für den Fall des Lieferverzuges stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu.
(4) Die Lieferungen müssen in Aufmachung und Inhalt den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften am Empfangsort entsprechen. Die Anlieferung von Waren hat auf Mehrwegpaletten zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(5) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Mehrlieferungen sind nur dann anerkannt, wenn dies von Thomas Henry schriftlich bestätigt worden ist.
(6) Schwerwiegende Ereignisse, d.h. höhere Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen mit Auswirkungen auf die vertragsgegenständlichen Liefer-/und Leistungsketten, die unvorhersehbaren Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis unverzüglich nach dem Eintritt zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§6 Lieferbedingungen, Gefahrübergang, Eigentumsübergang, Versendung; Untersuchung
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DDP gemäß Incoterms 2020 (an die in unserer Bestellung angegebene Adresse). Ist nichts anderes bestimmt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus/bestimmter Rampe am genannten Bestimmungsort auf uns über.
Das Eigentum an den Lieferungen geht mit Lieferung frei von jeglichen Rechten Dritter auf uns als Auftraggeber über. Sofern im Einzelfall eine Anzahlung von uns vor Lieferung vereinbart ist, wird der Lieferant uns anteilig gemäß den geleisteten Zahlungen im Verhältnis zum Vertragspreis das Eigentum an den Gewerken/Lieferungen übertragen. In jedem Fall findet ein Gefahrübergang nicht vor der Endabnahme bzw. falls der Vertragsgegenstand keine Abnahme erfordert, Annahme der Lieferungen am vereinbarten Ort, statt.
Insbesondere erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte werden nicht akzeptiert.
Der Verkäufer bestätigt durch Einbeziehung dieser AEB oder seiner Unterschrift unter diese AEB oder der Annahme der jeweiligen Aufträge unter Einbeziehung dieser AEB siehe auch https://www.thomas-henry.de/aeb/ , dass er über die gelieferte Ware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges uneingeschränkt verfügen kann.
§7 Mängelhaftung, Gewährleistung
(1) Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.
Ferner steht der Verkäufer dafür ein (§§ 433 Abs. 1, Satz 2 und 434 BGB), dass durch den Vertrieb der gelieferten Ware nicht gegen geltende einschlägige, insbesondere lebensmittelrechtliche Vorschriften (u. a. Verkehrsfähigkeit), einschließlich der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften, verstoßen wird und Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Darüber hinaus besteht die Berechtigung zur Rückgabe solcher Waren des Verkäufers, vor deren Kauf bzw. Gebrauch wegen Gefahren für Gesundheit oder Sicherheit aufgrund behördlicher Beanstandung öffentlich gewarnt wird.
(2) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder besteht Gefahr in Verzug für Leib und Leben, sind wir berechtigt, diese auf Kosten und Risiko des Verkäufers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
(3) Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 30 Monate nach Abnahme oder falls der Vertragsgegenstand keine Abnahme voraussetzt mit Gefahrübergang mit vollständiger Lieferung.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von [10] Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Der Lieferant verzichtet insoweit auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Die Rüge kann schriftlich, elektronisch oder mündlich (auch fernmündlich) erfolgen. Über mangelhafte (§ 434, Abs.1, 2 BGB) oder unvollständig gelieferte Ware erhält der Lieferant eine Belastungsanzeige. Soweit die betreffende Ware aufbewahrungsfähig ist, wird sie dem Lieferanten nach Rücksprache mit ihm entweder auf dessen Kosten und Risiko zurückgeschickt oder ihm für 20 Tage nach Zugang der Belastungsanzeige zur Abholung zur Verfügung gestellt. Verderbliche Ware, deren Mangelhaftigkeit der Lieferant zu vertreten hat, kann auf Kosten des Lieferanten vernichtet werden, sofern ihm zuvor Gelegenheit zur unverzüglichen Abholung gegeben wurde.
§8 Produkthaftung, Versicherung
(1) Der Verkäufer oder Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Erbringung der Leistung, Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.
(1.1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(1.2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme, mindestens jedoch [2 Mio. EUR] pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten und wird dem Auftraggeber auf Anforderung einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorlegen soweit nicht anders vereinbart. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§9 Rechtsmängel; Geheimhaltung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
(2) Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß § 7 (3).
(3) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind unsererseits als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen sowie die konkreten an den Verkäufer zur Erfüllung der Vertragsbeziehung gegebenen Unterlagen sowie Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Der Verkäufer verpflichtet sich über sämtliche, uns während der Zusammenarbeit, im Zusammenhang mit der Präsentation von neuen, noch nicht der Öffentlichkeit vorgestellten Produkten zugänglich gemachten Informationen, Konzepten und Geschäftsvorgängen von THOMAS HENRY als Informationsgeber, sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zu halten, hierüber absolutes Stillschweigen zu bewahren und sie weder ganz noch teilweise in einer nicht oder nur unwesentlich veränderten Form aufzuzeichnen, an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten, bis diese vom Informationsgeber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
§10 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowie des BDSG. Der Auftragnehmer wird insbesondere personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen von dessen Weisungen erheben, verarbeiten oder nutzen und unter Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben zu verarbeiten. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter soweit Sie Kenntnis von personenbezogenen Daten, ggf. auch besonderen personenbezogenen Daten nach Artikel 21 Absatz 4 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf die Einhaltung des Datengeheimnisses.
§11 Referenz
Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer und seine Sub- Unternehmer ist bzw. sind nicht berechtigt, den Auftraggeber THOMAS HENRY ohne schriftlicher Zustimmung als Referenzkunden zu benennen oder die für THOMAS HENRY individualisiert und ggf. höchstpersönlich erstellten Arbeitsergebnisse, insbesondere Neuentwicklungen für THOMAS HENRY und/ oder Fotos davon als Referenz gegenüber Dritten zu nennen und/oder auf seiner Website oder in Social Media Foren zu veröffentlichen oder exklusiv erbrachte Arbeitsergebnisse vor Ablauf von 12 Monaten nach Abnahme bzw. Vertragsende gegenüber Dritten zu verwerten.
§12 Compliance
(1) Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer verpflichtet sich, die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften zu Arbeitsbedingungen, Umweltschutz und Menschenrechten sicherzustellen und die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zu erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements sowie die unverzügliche Mitteilung von Verdachtsfällen.
(2) Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung a. aller anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Regelungen, einschließlich Umweltschutzvorschriften, wie z. B. REACH, Mindestlohn- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz betreffend Lieferungen und Leistungen in Deutschland, aller anwendbaren Ein- und Ausfuhrregelungen, Zoll- und Außenhandelsbestimmungen, der Arbeitssicherheitsvorschriften des Auftraggebers („Hausrecht“) vor Ort. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Auftraggeber über sämtliche Exportkontrollbestimmungen, insbesondere solche der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika für eine Aus- und Wiedereinfuhr von Gewerken/Lieferungen zu informieren.
(3) Der Verkäufer verpflichtet sich, Transportverpackungen und ggf. sonstige Rücknahmepflichtige Materialien gemäß den gesetzlichen Vorschriften auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
§13 Arbeitsergebnisse:
An von uns beauftragten Entwicklungsergebnissen (z. B. Rezepturen, Verpackungsdesigns, Werbemitteln) überträgt der Verkäufer uns mit der Übergabe und Zahlung sämtliche Nutzungsrechte zur ausschließlichen und unbeschränkten Verwendung. Der Verkäufer oder Auftragnehmer versichert, zur Übertragung dieser Rechte berechtigt zu sein.
§14 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist (Berlin).
(3) Hiervon abweichend werden soweit nicht anders vereinbart alle Streitigkeiten, welche zwischen dem Auftraggeber und einem Lieferanten mit Sitz außerhalb der EU, Norwegens, der Schweiz oder Islands abschließend und ausschließlich durch ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC-Rules) entschieden. Sprache ist dann Englisch. Sitz des Schiedsgerichts ist Berlin.
§15 Schlussbestimmungen:
(1) Änderungen: Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung dieser AEB oder des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet oder bestätigt werden (Email/Telefax sind ausreichend). Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung.
(2) Abtretung: Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform Rechte unter diesem Vertrag abzutreten oder vertragliche Pflichten und Aufgaben unter zu vergeben. Der Auftraggeber ist in seiner Entscheidung über die Zustimmung frei. Keine Abtretung befreit den Lieferanten von seinen Pflichten aus diesem Vertrag.
(3) Verzicht: Nimmt der Auftraggeber Rechte aus diesen AEB oder dem Vertrag nicht wahr, so ist dies nicht als Verzicht zu betrachten. Ein ausdrücklicher Verzicht auf ein vertragliches Recht ist nur für den konkreten Einzelfall, auf den er sich bezieht, wirksam.
(4) Salvatorische Klausel: Sollte sich eine Bestimmung dieser AEB als unvollständig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar herausstellen, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, so lange die wesentlichen Bestimmungen vollständig, rechtmäßig und durchsetzbar sind und den ursprünglichen wirtschaftlichen Willen der Parteien widerspiegeln. Dies gilt auch, falls sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(5) Wechsel der Inhaberstruktur: Der Lieferant hat dem Auftraggeber einen wesentlichen Wechsel in seiner Gesellschafter-/Eigentümerstruktur oder der seiner Muttergesellschaft („Change of Control“) unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist im Fall eines Change of Control berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, insbesondere wenn der Kontrollwechsel dazu führt, das sich die Parteien mittelbar über den neu kontrollierenden in einem Wettbewerbsverhältnis betreffend des Geschäftsgegenstandes und der Brache von Thomas Henry befinden.
Vollständigkeit: Diese AEB und der Vertrag verkörpern die vollständige und abschließende Vereinbarung zwischen den Parteien im Hinblick auf die beschriebenen Umfänge. Etwaige vorhergehende mündliche Vereinbarungen oder solche in Textform, Verträge, Stellungnahmen oder Absprachen werden hierdurch abgelöst, falls sie nicht ausdrücklich in diesem Vertrag Eingang finden.
[Stand 08/2025)