AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen Thomas Henry GmbH
Unsere Bestellung als THOMAS HENRY erfolgt unter der ausschließlichen Geltung unserer nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
§1 Geltung
(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen.
(3) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§2 Angebot, Annahme
Der Verkäufer/Lieferant (im folgenden „Verkäufer“) ist verpflichtet, diese Bestellung innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von [48 Stunden] anzunehmen.
§3 Preise, Zahlung
(1) Der Preis versteht sich für Lieferung frei Haus oder bestimmte Rampe, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung und Versicherung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von [1] Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zahlbar mit [3] % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung netto, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und unverzüglich zu erstellenden Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift sowie ggf. UST anzugeben. Bei Rechnungsstellung ist ein Lieferschein vorzulegen. Dieser Lieferschein soll enthalten: Bestellnummer, Artikelnummer und/oder Artikelbezeichnung, Liefermenge, Lieferanschrift, Lieferdatum, Unterschrift des Leistungsempfängers, ggf. Seriennummer.
Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit.
§4 Aufrechnung, Zurückbehaltung; Abtretung
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu.
Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
Die Abtretung von Forderungen gegen THOMAS HENRY ist nur mit deren Zustimmung wirksam.
§5 Lieferung; Warenkennzeichnung, Versand, Teillieferungen und Höhere Gewalt
(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
(3) Für den Fall des Lieferverzuges stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu.
(4) Die Lieferungen müssen in Aufmachung und Inhalt den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften am Empfangsort entsprechen. Die Anlieferung hat auf Mehrwegpaletten zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(5) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Mehrlieferungen sind nur dann anerkannt, wenn dies von Thomas Henry schriftlich bestätigt worden ist.
(6) Schwerwiegende Ereignisse, Insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorsehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§6 Gefahrübergang, Versendung
Ist nichts anderes bestimmt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus/bestimmter Rampe am genannten Bestimmungsort auf uns über.
Eigentumsvorbehalte des Verkäufers gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Verkäufer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
Der Verkäufer bestätigt durch seine Unterschrift unter diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Annahme der jeweiligen Aufträge, dass er über die gelieferte Ware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges uneingeschränkt verfügen kann.
§7 Mängelhaftung, Gewährleistung
(1) Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.
Ferner steht der Verkäufer dafür ein (§§ 433 Abs. 1, Satz 2 und 434 BGB), dass durch den Vertrieb der gelieferten Ware nicht gegen geltende einschlägige, insbesondere lebensmittelrechtliche Vorschriften (u. a. Verkehrsfähigkeit), einschließlich der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften, verstoßen wird und Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Darüber hinaus besteht die Berechtigung zur Rückgabe solcher Waren des Verkäufers, vor deren Kauf bzw. Gebrauch wegen Gefahren für Gesundheit oder Sicherheit aufgrund behördlicher Beanstandung öffentlich gewarnt wird.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Verkäufer Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.
(3) Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 30 Monate nach Gefahrübergang.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von [10] Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
Die Rüge kann schriftlich, elektronisch oder mündlich (auch fernmündlich) erfolgen. Über mangelhafte (§ 434, Abs.1, 2 BGB) oder unvollständig gelieferte Ware erhält der Lieferant eine Belastungsanzeige.
Soweit die betreffende Ware aufbewahrungsfähig ist, wird sie dem Lieferanten nach Rücksprache mit ihm entweder auf dessen Kosten und Risiko zurückgeschickt oder ihm für 20 Tage nach Zugang der Belastungsanzeige zur Abholung zur Verfügung gestellt. Verderbliche Ware, deren Mangelhaftigkeit der Lieferant zu vertreten hat, kann auf Kosten des Lieferanten vernichtet werden, sofern ihm zuvor Gelegenheit zur unverzüglichen Abholung gegeben wurde.
§8 Produkthaftung, Versicherung
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme von [250.000 EUR] pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart..
§9 Rechtsmängel; Geheimhaltung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
(2) Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß § 7 (3).
(3) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind unsererseits als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen sowie die konkreten an den Verkäufer zur Erfüllung der Vertragsbeziehung gegebenen Unterlagen sowie Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Der Verkäufer verpflichtet sich über sämtliche, uns während der Zusammenarbeit, im Zusammenhang mit der Präsentation von neuen, noch nicht der Öffentlichkeit vorgestellten Produkten zugänglich gemachten Informationen, Konzepten und Geschäftsvorgängen von THOMAS HENRY als Informationsgeber, sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zuhalten, hierüber absolutes Stillschweigen zu bewahren und sie weder ganz noch teilweise in einer nicht oder nur unwesentlich veränderten Form aufzuzeichnen, an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten, bis diese vom Informationsgeber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
§10 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist (Berlin).
§11 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere personenbezogene Daten des Auftraggebers iSd § 11 Abs. 3 BDSG nur im Rahmen dessen Weisungen erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter gem. § 5 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses.
§ 12 Referenz
Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer und seine Sub- Unternehmer ist bzw. sind nicht berechtigt, den Auftraggeber THOMAS HENRY ohne schriftlicher Zustimmung als Referenzkunden zu benennen oder die für THOMAS HENRY individualisiert und ggf. höchstpersönlich erstellten Arbeitsergebnisse, insbesondere Neuentwicklungen für THOMAS HENRY und/ oder Fotos davon als Referenz gegenüber Dritten zu nennen und/oder auf seiner Website oder in Social Media Foren zu veröffentlichen oder exklusiv erbrachte Arbeitsergebnisse vor Ablauf von 12 Monaten nach Abnahme bzw. Vertragsende gegenüber Dritten zu verwerten.
[Stand 07/2019)